Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

 

Das Kommunalrecht ist ein Bestandteil des Verwaltungsrechts. Es regelt die Rechtsstellung kommunaler Gebietskörperschaften (Selbstverwaltung) und seine innere Organisation (Kommunalverfassungsrecht). Zum Kommunalrecht werden aber auch das Haushaltsrecht, die Kommunalaufsicht und viele Bereiche der örtlichen Daseinsvorsorge (z.B. Kommunale Einrichtungen) gezählt. Das Kommunalrecht ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet, was schon in den Eigenheiten der kommunalen Gliederungen ersichtlich ist (Gemeinde, Landkreise, Bezirke, Samtgemeinden, Gebietsverbände, Verwaltungsgemeinschaften).

Das Kommunalrecht gliedert sich in unzählige Verästelungen und eigene Rechtsgebiete mit zum Teil hohem Beratungsbedarf.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der rechtlichen Beratung und Vertretung von kommunalen Gebietskörperschaften. Auch wenn hier bereits durch die kommunalen Spitzenverbände (z.B. Bayer. Gemeindetag) für viele Kommunen ein kompetenter Berater zur Verfügung steht, ist die Zuziehung eines Strategie- und Prozesserfahrenen Rechtsanwalts darüber hinaus sinnvoll und wird auch entsprechend wahrgenommen. Das gilt sowohl im Konflikt zwischen Gemeinden als auch gegenüber den Aufsichtsbehörden. Auch Fragen der Kommunalverfassung (z.B. die Organisation der Gremien unter Beachtung des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts, die Ausgestaltung von Benutzungsverhältnissen für kommunale Einrichtungen) werden immer streitträchtiger. Schließlich sind auch die Handlungsformen der Satzungen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen und öffentlich-rechtlichen Verträge für viele Gemeinden kein Tagesgeschäft.

Auch Bürger beraten und vertreten wir im Bereich des Kommunalrechts, so z.B. bei der Organisation und Durchführung von Bürgerbegehren. Auch aus der Nutzung kommunaler Einrichtungen können sich vielfache kommunalrechtliche Rechts- und Streitfragen für den Bürger gegenüber der Kommune ergeben.

In diesem Rechtsgebiet betreut Sie

 

"Die Verfassung begründet auch ... eine Schutzpflicht des Staates, die es ihm gebietet, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74 –, Rn. 153

 

 

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