Das Denkmalschutzrecht dient dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Baudenkmälern. In Teilen der Rechtsprechung ist darüber hinaus jedoch anerkannt, dass der Eigentümer eines Denkmals ein auch ein subjektives Recht zum Schutz seines Denkmals – insbesondere den sog. Umgebungsschutz – geltend machen kann. Dieses folgt aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und honoriert den Umstand, dass der Eigentümer nicht unerhebliche Mittel zur Erhaltung und zum Schutz des Denkmals aufwendet.
Probleme, welche dem Eigentümer im Denkmalschutzrecht begegnen können, sind vielfältig ebenso wie die Lösungsansätze. Denn das Denkmalschutzrecht ist in der Gesetzgebungskompetenz der Länder verankert (Art. 70 Abs. 1 GG), was zu unterschiedlichen Ergebnissen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in den Ländern führen kann. So wird etwa der Einbau von Kunststofffenstern in den Ländern Nordrhein-Westphalen oder Rheinland-Pfalz im Rahmen der sog. Materialgerechtigkeit deutlich großzügiger als in Bayern oder Baden-Württemberg gehandhabt. Probleme können aber auch auftreten, wenn es um die fachliche Einstufung der Denkmaleigenschaft einer Anlage geht.
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